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Änderung § 12 ÜAG vom 01.08.2007
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§ 11 ÜAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | § 12 ÜAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
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(Text alte Fassung) § 11 | (Text neue Fassung)§ 12 |
(1) Für den Vollzug der Haft aufgrund einer Anordnung nach § 4 gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung und, soweit die ergriffene Person ein Jugendlicher oder Heranwachsender ist, die des Jugendgerichtsgesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend. | (1) Für den Vollzug der Haft auf Grund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die ehemalige Vollstreckungsbehörde bestimmt die Anstalt, in welcher der Ergriffene zu verwahren ist. | |
(3) Die zum Vollzug der Haft erforderlichen Maßnahmen ordnet der Richter an. | (3) (aufgehoben) |
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