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Änderung § 3 ÜAG vom 01.08.2007

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§ 3 ÜAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung
§ 3 ÜAG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.12.2006 BGBl. I S. 3175, 2008 I 1006

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§ 3 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3


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(1) Die Zustimmung nach Artikel 7 Abs. 1 des Übereinkommens ist nach Belehrung zu Protokoll eines Richters zu erklären. Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(2) Absatz 1 ist auf Vollstreckungsersuchen nach den Artikeln 2 und 3 des Zusatzprotokolls und nach den Artikeln 68 und 69 des Schengener Durchführungsübereinkommens nicht anzuwenden.


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