Tools:
Update via:
Änderung § 12 ÜAG vom 01.01.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 ÜAG und Änderungshistorie des ÜAGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 ÜAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 12 ÜAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 12 | |
(Text alte Fassung) (1) Für den Vollzug der Haft aufgrund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung und, soweit die ergriffene Person ein Jugendlicher oder Heranwachsender ist, die des Jugendgerichtsgesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Für den Vollzug der Haft auf Grund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend. |
(2) Die ehemalige Vollstreckungsbehörde bestimmt die Anstalt, in welcher der Ergriffene zu verwahren ist. | |
(3) Die zum Vollzug der Haft erforderlichen Maßnahmen ordnet der Richter an. | (3) (aufgehoben) |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2981/al23212-0.htm