§ 12 ÜAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 12 ÜAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 | |
(Text alte Fassung) (1) Für den Vollzug der Haft aufgrund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung und, soweit die ergriffene Person ein Jugendlicher oder Heranwachsender ist, die des Jugendgerichtsgesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) Für den Vollzug der Haft auf Grund einer Anordnung nach § 5 gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend. |
(2) Die ehemalige Vollstreckungsbehörde bestimmt die Anstalt, in welcher der Ergriffene zu verwahren ist. | |
(3) Die zum Vollzug der Haft erforderlichen Maßnahmen ordnet der Richter an. | (3) (aufgehoben) |