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§ 6 - Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (HärteV)
V. v. 15.07.1974 BGBl. I S. 1449; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162
Geltung ab 01.07.1974; FNA: 2212-2-9 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Geltung ab 01.07.1974; FNA: 2212-2-9 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 6 Voraussetzungen der Internatsunterbringung
(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.
(2) 1Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. 2Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.
(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland und zur Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz V. v. 15. Juli 2022 BGBl. I S. 1162 m.W.v. 22. Juli 2022
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Frühere Fassungen von § 6 HärteV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 22.07.2022 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland und zur Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15.07.2022 BGBl. I S. 1162 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 HärteV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HärteV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HärteV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 HärteV Leistung bei Internatsunterbringung
... wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen ... Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das ...
Zitat in folgenden Normen
Wohngeldgesetz (WoGG)
Artikel 1 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
§ 14 WoGG Jahreseinkommen (vom 01.01.2023)
... der Leistungen nach § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland und zur Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
V. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1162
Artikel 2 BAföG-AuslandszuschlagsVuaÄndV Änderung der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
... § 6 Absatz 3 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. März ...
Gesetz zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG)
G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
Artikel 1 WoGRefG Änderung des Wohngeldgesetzes
... nach § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem ...
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