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§ 1 - Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)

V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4711; 2003 I 61
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19-1 Forstwirtschaft

§ 1 Stammzertifikate



Die Stammzertifikate für Vermehrungsgut von

1.
Saatgutquellen und Erntebeständen;

2.
Mischungen;

3.
Samenplantagen oder Familieneltern;

4.
Klonen und Klonmischungen

müssen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Mustern entsprechen.



 

Zitierungen von § 1 FoVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FoVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 FoVDV (zu § 1 Nr. 1) Stammzertifikat für Vermehrungsgut von Saatgutquellen und Erntebeständen
Anlage 2 FoVDV (zu § 1 Nr. 2) Stammzertifikat für Mischungen
Anlage 3 FoVDV (zu § 1 Nr. 3) Stammzertifikat für Vermehrungsgut von Samenplantagen und Familieneltern
Anlage 4 FoVDV (zu § 1 Nr. 4) Stammzertifikat für Vermehrungsgut von Klonen und Klonmischungen