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§ 2 - Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)

V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4711; 2003 I 61
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19-1 Forstwirtschaft

§ 2 Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut



Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen:

1.
Landescode und Nummer des Stammzertifikates;

2.
botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;

3.
Kategorie;

4.
Zweck, im Falle der Kategorie "Quellengesichert" zusätzlich der Hinweis "nicht für forstliche Zwecke";

5.
Art des Ausgangsmaterials;

6.
Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die Mischung eingegangenen Partien);

7.
Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben;

8.
autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs;

9.
bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1: Reifejahre und Mischungsanteile;

10.
bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes;

11.
bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;

12.
Hinweis "vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;

13.
Hinweis "enthält gentechnisch veränderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch verändertes Material enthält.

 
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Zitierungen von § 2 FoVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FoVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FoVDV Mischung von forstlichem Saatgut
... nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 8 und 13 genannten Angaben identisch sind und zusätzlich die Reifejahre und die ... dürfen nach vorheriger Anzeige bei der Landesstelle nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 5, 7 bis 9 und 13 genannten Angaben identisch sind und die Zulassungseinheiten und die ...
§ 4 FoVDV Lieferpapiere
... Lieferschein muss folgende Angaben enthalten: 1. die Angaben nach § 2 ; 2. Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten; 3.  ...
§ 8 FoVDV Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
... und muss folgende Angaben enthalten: 1. die Angaben nach § 2 Nr. 2 bis 5, 12 und 13; 2. Name und Anschrift des Einführers;  ...
§ 9 FoVDV Abkürzungen
... Falle der Verwendung von Abkürzungen für die Angaben nach § 2 sowie für die Angaben in den Lieferpapieren nach § 4 und den Büchern und Belegen ...