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§ 2 - Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)
§ 2 Kennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut
§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen:
- 1.
- Landescode und Nummer des Stammzertifikates;
- 2.
- botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;
- 3.
- Kategorie;
- 4.
- Zweck, im Falle der Kategorie "Quellengesichert" zusätzlich der Hinweis "nicht für forstliche Zwecke";
- 5.
- Art des Ausgangsmaterials;
- 6.
- Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die Mischung eingegangenen Partien);
- 7.
- Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets nach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt", soweit möglich auch bei den anderen Kategorien anzugeben;
- 8.
- autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs;
- 9.
- bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1: Reifejahre und Mischungsanteile;
- 10.
- bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes;
- 11.
- bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;
- 12.
- Hinweis "vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;
- 13.
- Hinweis "enthält gentechnisch veränderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch verändertes Material enthält.
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Zitierungen von § 2 FoVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FoVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FoVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FoVDV Mischung von forstlichem Saatgut
... nach Landesrecht zuständigen Stelle (Landesstelle) nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 8 und 13 genannten Angaben identisch sind und zusätzlich die Reifejahre und die ... dürfen nach vorheriger Anzeige bei der Landesstelle nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2 bis 5, 7 bis 9 und 13 genannten Angaben identisch sind und die Zulassungseinheiten und die ...
§ 4 FoVDV Lieferpapiere
... Lieferschein muss folgende Angaben enthalten: 1. die Angaben nach § 2 ; 2. Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten; 3. ...
§ 8 FoVDV Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut
... und muss folgende Angaben enthalten: 1. die Angaben nach § 2 Nr. 2 bis 5, 12 und 13; 2. Name und Anschrift des Einführers; ...
§ 9 FoVDV Abkürzungen
... Falle der Verwendung von Abkürzungen für die Angaben nach § 2 sowie für die Angaben in den Lieferpapieren nach § 4 und den Büchern und Belegen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2987/a42253.htm