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§ 4 - Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)

V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4711; 2003 I 61
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19-1 Forstwirtschaft

§ 4 Lieferpapiere



(1) Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Angaben nach § 2;

2.
Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten;

3.
Name und Anschrift des Empfängers;

4.
gelieferte Menge;

5.
Nebenbestimmungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes;

6.
bei Saatgut: Name und Anschrift der Saatgutprüfstelle sowie Nummer und Datum der letzten Prüfbescheinigung.

(2) Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:

1.
Landescode und Nummer des Stammzertifikates;

2.
Nummer des Lieferscheins und Nummer der Partie;

3.
Menge;

4.
botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;

5.
bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile;

6.
bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;

7.
Herkunftsgebiet im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt".

(3) Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen zusätzlichen Angaben müssen beinhalten:

1.
Reinheit: Anteile vom Hundert der Masse an reinen Samen der betreffenden Baumart, Saatgut anderer Baumarten und unschädlichen Verunreinigungen;

2.
Keimfähigkeit des reinen Samens oder in begründeten Fällen Lebensfähigkeit;

3.
Tausendkornmasse des reinen Samens und Samenfeuchte, bei der die Tausendkornmasse bestimmt wurde;

4.
Zahl der keimfähigen Samen oder in begründeten Fällen Zahl der lebensfähigen Samen: Anzahl je Kilogramm reine Samen.

(4) Für die Arten Sandbirke und Moorbirke können die Angaben des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entfallen.

(5) Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere müssen die Lieferpapiere für die Kategorie "Quellengesichert" gelb, für die Kategorie "Ausgewählt" grün, für die Kategorie "Qualifiziert" rosa und für die Kategorie "Geprüft" blau sein.

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Zitierungen von § 4 FoVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FoVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FoVDV Abkürzungen
... für die Angaben nach § 2 sowie für die Angaben in den Lieferpapieren nach § 4 und den Büchern und Belegen nach § 6 sind nur die Abkürzungen nach Anlage 5 ...