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§ 9 - Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)
V. v. 20.12.2002
BGBl. I S. 4711
; 2003 I 61
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19-1
Forstwirtschaft
Drucksachen / Entwurf / Begründung
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§ 10
§ 9 Abkürzungen
§ 9 wird in
1 Vorschrift zitiert
Im Falle der Verwendung von Abkürzungen für die Angaben nach §
2
sowie für die Angaben in den Lieferpapieren nach §
4
und den Büchern und Belegen nach §
6
sind nur die Abkürzungen nach Anlage
5
zulässig.
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Zitierungen von
§ 9 FoVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FoVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FoVDV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 5 FoVDV (zu § 9) Liste zulässiger Abkürzungen
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