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Anlage 3 - Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)

V. v. 20.12.2002 BGBl. I S. 4711; 2003 I 61
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 790-19-1 Forstwirtschaft

Anlage 3 (zu § 1 Nr. 3) Stammzertifikat für Vermehrungsgut von Samenplantagen und Familieneltern


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 2002 S. 4717, 2003 I 61)



 

Zitierungen von Anlage 3 FoVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 FoVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FoVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FoVDV Stammzertifikate
...  4. Klonen und Klonmischungen müssen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Mustern ...