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§ 1 - Schiedsstellenverordnung (SchStV k.a.Abk.)
V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2784; zuletzt geändert durch Artikel 15c G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
Geltung ab 12.10.1994; FNA: 860-5-13 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 12.10.1994; FNA: 860-5-13 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Zusammensetzung und Bestellung
(1) 1Mitglieder der Schiedsstelle sind ein unparteiischer Vorsitzender, zwei weitere unparteiische Mitglieder und die benannten Mitglieder nach Absatz 2. 2Jedes Mitglied hat zwei Stellvertreter.
(2) 1Die Vertragsparteien nach § 129 Absatz 2 oder § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils fünf Vertreter und deren Stellvertreter. 2Die Vertragsparteien nach § 130b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils zwei Vertreter und deren Stellvertreter. 3Die Vertragsparteien nach § 131 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benennen jeweils sechs Vertreter und deren Stellvertreter. 4Benennungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind der Geschäftsstelle nach § 5 mitzuteilen.
(3) Der unparteiische Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und ihre Stellvertreter sind benannt, sobald sie sich den beteiligten Verbänden gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
(4) Die Mitglieder sind bestellt, sobald die beteiligten Verbände oder Vertragsparteien ihre Benennung dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt haben.
(5) 1Das Bundesministerium für Gesundheit kann für die Bestellung der Mitglieder eine Frist setzen. 2Erfolgt die Bestellung der Mitglieder bis zum Ablauf der Frist nicht, bestellt das Bundesministerium für Gesundheit die Mitglieder.
Text in der Fassung des Artikels 15c Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) G. v. 11. Juli 2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025 m.W.v. 20. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 1 Schiedsstellenverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2021 | Artikel 15c Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 5 Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2262 |
aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 37 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 455 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 Schiedsstellenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SchStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SchStV Amtsperiode (vom 11.05.2019)
... dem Ablauf dieser Amtsperiode. (2) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtsdauer der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 benannten Mitglieder mit Wirksamwerden des ...
§ 3 SchStV Abberufung und Amtsniederlegung (vom 01.01.2011)
... Stellvertretern in der Nachfolge von während einer Amtsperiode Ausgeschiedenen gilt § 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 5 AMNOG Änderung der Schiedsstellenverordnung
... worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern ... angefügt: „(2) Abweichend von Absatz 1 endet die Amtsdauer der nach § 1 Absatz 2 Satz 2 benannten Mitglieder mit Wirksamwerden des Schiedsspruchs." 4. In ...
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 15c GVWG Änderung der Schiedsstellenverordnung
... 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ...
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 37 GKV-WSG Änderung der Schiedsstellenverordnung
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „von den Spitzenverbänden der Krankenkassen ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 455 9. ZustAnpV Schiedsstellenverordnung
... In § 1 Abs. 4, 5 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 2 ...
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