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§ 3 - Schiedsstellenverordnung (SchStV k.a.Abk.)
V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2784; zuletzt geändert durch Artikel 15c G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
Geltung ab 12.10.1994; FNA: 860-5-13 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 12.10.1994; FNA: 860-5-13 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Abberufung und Amtsniederlegung
(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit kann Mitglieder und ihre Stellvertreter auf Antrag einer Vertragspartei aus wichtigem Grunde abberufen. 2Die beteiligten Verbände sind vorher zu hören.
(2) Die Mitglieder haben die Niederlegung des Amtes den für die Benennung zuständigen Verbänden oder Vertragsparteien, dem Vorsitzenden der Schiedsstelle sowie dem Bundesministerium für Gesundheit zu erklären.
(3) Für die Bestellung von Mitgliedern und ihren Stellvertretern in der Nachfolge von während einer Amtsperiode Ausgeschiedenen gilt § 1 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 5 Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) G. v. 22. Dezember 2010 BGBl. I S. 2262 m.W.v. 1. Januar 2011
Frühere Fassungen von § 3 Schiedsstellenverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 5 Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2262 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 455 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 Schiedsstellenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 5 AMNOG Änderung der Schiedsstellenverordnung
... 2 Satz 2 benannten Mitglieder mit Wirksamwerden des Schiedsspruchs." 4. In § 3 Absatz 2 werden nach dem Wort „Verbänden" die Wörter „oder ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 455 9. ZustAnpV Schiedsstellenverordnung
... In § 1 Abs. 4, 5 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 und § 9 Abs. 1 ...
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