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§ 8 - Schiedsstellenverordnung (SchStV k.a.Abk.)
V. v. 29.09.1994 BGBl. I S. 2784; zuletzt geändert durch Artikel 15c G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
Geltung ab 12.10.1994; FNA: 860-5-13 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 12.10.1994; FNA: 860-5-13 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Beratung und Beschlußfassung
(1) 1Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und ein unparteiisches Mitglied und folgende Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind:
- 1.
- nach § 129 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fünf weitere Mitglieder,
- 2.
- nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zwei weitere Mitglieder,
- 3.
- nach § 131 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sechs weitere Mitglieder.
(2) 1Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien und das Bundesministerium für Gesundheit zu laden sind. 2Sie kann auch in Abwesenheit der Geladenen verhandeln. 3Über den Inhalt der Verhandlung fertigt der Vorsitzende eine Niederschrift.
(3) Die Beratung und Beschlußfassung der Schiedsstelle erfolgt in Abwesenheit der Geladenen.
(4) Die Schiedsstelle nach § 129 Absatz 7 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entscheidet innerhalb von einem Monat, die Schiedsstelle nach § 130b Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Schiedsverfahrens.
(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom Vorsitzenden schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen.
(6) Der Vorsitzende informiert das Bundesministerium für Gesundheit jeweils unverzüglich schriftlich über die Einleitung eines Schiedsverfahrens nach § 6 Abs. 1 oder 2, die Verhandlungstermine der Schiedsstelle und die Entscheidung nach § 8 Abs. 2.
Text in der Fassung des Artikels 15c Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) G. v. 11. Juli 2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025 m.W.v. 20. Juli 2021
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Frühere Fassungen von § 8 Schiedsstellenverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.07.2021 | Artikel 15c Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 5 Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG) vom 22.12.2010 BGBl. I S. 2262 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 455 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Schiedsstellenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SchStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SchStV Beratung und Beschlußfassung (vom 20.07.2021)
... nach § 6 Abs. 1 oder 2, die Verhandlungstermine der Schiedsstelle und die Entscheidung nach § 8 Abs. 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 5 AMNOG Änderung der Schiedsstellenverordnung
... durch die Wörter „einer beteiligten Vertragspartei" ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 15c GVWG Änderung der Schiedsstellenverordnung
... und werden die Wörter „§ 131 Absatz 3 Satz 4" eingefügt. 3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 455 9. ZustAnpV Schiedsstellenverordnung
... § 1 Abs. 4, 5 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 6 Abs. 3 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 und § 9 Abs. 1 Satz 4 der Schiedsstellenverordnung vom 29. September ...
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