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Änderung § 6 Schiedsstellenverordnung vom 20.07.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 15c G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Einleitung des Schiedsverfahrens, Fristen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Kommt ein Vertrag nach § 129 Absatz 2, § 300 Absatz 3 oder § 130b Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande, beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Schiedsstelle von einer beteiligten Vertragspartei gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen. 2 Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu richten. 3 Der Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustandegekommen ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Kommt ein Vertrag nach § 129 Absatz 2, § 130b Absatz 1, § 131 Absatz 3 Satz 1 oder § 300 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande, beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Schiedsstelle von einer beteiligten Vertragspartei gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen. 2 Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu richten. 3 Der Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustandegekommen ist.

(2) 1 Ist ein gekündigter Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt worden, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. 2 Die Vertragspartei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat die Schiedsstelle schriftlich unter Darstellung des Sachverhalts zu benachrichtigen.

vorherige Änderung

(3) 1 Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 129 Absatz 7, § 130b Absatz 9 Satz 6 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gesetzten Frist nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Frist folgenden Tag. 2 Die Vertragsparteien haben der Schiedsstelle schriftlich den Fristablauf unter Darstellung des Sachverhalts anzuzeigen. 3 Bei Ablauf der Frist nach § 129 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beginnt das Schiedsverfahren mit dem darauf folgenden Tag; Satz 2 gilt entsprechend.



(3) 1 Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 129 Absatz 7, § 130b Absatz 9 Satz 6, § 131 Absatz 3 Satz 4 oder § 300 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gesetzten Frist nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Frist folgenden Tag. 2 Die Vertragsparteien haben der Schiedsstelle schriftlich den Fristablauf unter Darstellung des Sachverhalts anzuzeigen. 3 Bei Ablauf der Frist nach § 129 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beginnt das Schiedsverfahren mit dem darauf folgenden Tag; Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1 Der Vorsitzende lädt die weiteren Mitglieder schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. 2 Der Einladung sind Sitzungsunterlagen beizufügen, die Gegenstand der Beratung sind.



(heute geltende Fassung)