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Änderung § 6 Schiedsstellenverordnung vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 455 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Einleitung des Schiedsverfahrens, Fristen


(1) Kommt ein Vertrag nach § 129 Abs. 2 oder § 300 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande, beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Schiedsstelle von einem beteiligten Verband gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden der Schiedsstelle zu richten. Der Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustandegekommen ist.

(2) Ist ein gekündigter Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt worden, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. Die Vertragspartei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat die Schiedsstelle schriftlich unter Darstellung des Sachverhalts zu benachrichtigen.

(Text alte Fassung)

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung nach § 129 Abs. 7 oder § 300 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gesetzten Frist nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Frist folgenden Tag. Die Vertragsparteien haben der Schiedsstelle schriftlich den Fristablauf unter Darstellung des Sachverhalts anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(3) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 Satz 1 innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit nach § 129 Abs. 7 oder § 300 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gesetzten Frist nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem auf den Ablauf der Frist folgenden Tag. Die Vertragsparteien haben der Schiedsstelle schriftlich den Fristablauf unter Darstellung des Sachverhalts anzuzeigen.

(4) Der Vorsitzende lädt die weiteren Mitglieder schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Der Einladung sind Sitzungsunterlagen beizufügen, die Gegenstand der Beratung sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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