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§ 2 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstGeldInstV k.a.Abk.)
V. v. 11.08.1958 BGBl. I S. 589, zuletzt geändert durch Artikel 89 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-1 Umstellungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-1 Umstellungsrecht
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§ 2 Rückbezüglichkeit später eintretender Umstände
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Waren die für die Bewertung von Aktiven oder Passiven maßgebenden Verhältnisse am 21. Juni 1948 nicht oder nicht zuverlässig übersehbar, haben sie sich aber später geklärt, so ist dies auch dann zu berücksichtigen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, die zur Klärung geführt haben, erst nach dem 21. Juni 1948 eingetreten sind.
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UmstGeldInstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmstGeldInstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 UmstGeldInstV Berlin-Klausel
... 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 1488)", d) in §§ 2 , 6 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und Abs. 7, § 9 Abs. 1, §§ 10, 13 Abs. 2 und Abs. 5, ...
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