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§ 10 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstGeldInstV k.a.Abk.)
V. v. 11.08.1958 BGBl. I S. 589, zuletzt geändert durch Artikel 89 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-1 Umstellungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-1 Umstellungsrecht
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§ 10 Grundstücke
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Grundstücke im Bundesgebiet und in Berlin (West) sind mit einer Deutschen Mark für je eine Reichsmark des zuletzt vor dem 21. Juni 1948 festgesetzten Einheitswertes anzusetzen. Wertfortschreibungen nach dem 20. Juni 1948 sind insoweit zu berücksichtigen, als sie im Hinblick auf die Verhältnisse des Grundstücks vorgenommen wurden oder werden, die am 21. Juni 1948 bestanden haben.
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Zitierungen von § 10 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 UmstGeldInstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmstGeldInstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 UmstGeldInstV Berlin-Klausel
... d) in §§ 2, 6 Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 und Abs. 7, § 9 Abs. 1, §§ 10 , 13 Abs. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 4, §§ 16, 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz ...
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