§ 12 Warenvorräte
Warenvorräte sind mit den am 31. August 1948 geltenden gewöhnlichen Wiederbeschaffungs- oder Herstellungskosten für Waren dieser Art anzusetzen. Soweit Warenvorräte vor dem 1. September 1948 veräußert wurden, sind sie mit dem Veräußerungserlös unter Abzug der handelsüblichen Verdienstspanne anzusetzen.
interne Verweise§ 28 UmstGeldInstV Berlin-Klausel ... § 26 § 9 des Altbanken-Bilanz-Gesetzes. 5. § 1 Abs. 4, §§ 11, 12 und § 19 Abs. 3 Satz 1 finden keine Anwendung. 6. Für den Ansatz von ...
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