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§ 16 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstGeldInstV k.a.Abk.)
V. v. 11.08.1958 BGBl. I S. 589, zuletzt geändert durch Artikel 89 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-1 Umstellungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-1 Umstellungsrecht
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§ 16 Ausstehende Kapitaleinlagen
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine Verpflichtung zur Leistung von ausstehenden Kapitaleinlagen oder von Nachschüssen darf nur insoweit berücksichtigt werden, als sie am 21. Juni 1948 zum Ausgleich einer Überschuldung diente oder für eingezogene Anteile bestand.
Zitierungen von § 16 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 UmstGeldInstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmstGeldInstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 28 UmstGeldInstV Berlin-Klausel
... und Abs. 7, § 9 Abs. 1, §§ 10, 13 Abs. 2 und Abs. 5, § 15 Abs. 4, §§ 16 , 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 2 Satz 1, Abs. 11 Satz 3 und ...
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