§ 21 - Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens (UmstGeldInstV k.a.Abk.)

V. v. 11.08.1958 BGBl. I S. 589, zuletzt geändert durch Artikel 89 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7601-6-1 Umstellungsrecht
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§ 21 Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für die Umrechnung des Nennbetrages von Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung in Deutsche Mark gilt die anliegende Tabelle.

(2) Ist eine Forderung oder eine Verbindlichkeit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllt worden, so ist sie zum Erfüllungskurs in Deutsche Mark umzurechnen. Der Erfüllung einer Forderung oder Verbindlichkeit steht ihre Umwandlung in eine auf Deutsche Mark lautende Forderung oder Verbindlichkeit gleich.

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Zitierungen von § 21 Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 UmstGeldInstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmstGeldInstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage UmstGeldInstV (zu § 21) Umrechnungstabelle für ausländische Währungen zur Erstellung der Umstellungsrechnung der Geldinstitute nach dem Stichtag von Ende Dezember 1953


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