Durchlaufende Kredite aus Treuhandgeschäften sind auf der Aktivseite und auf der Passivseite mit dem gleichen Betrage anzusetzen und
- 1.
- bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 2 der Bankenverordnung sowohl von den Aktivposten als auch den Passivposten,
- 2.
- bei der Berechnung des vorläufigen Eigenkapitals nach § 5 Abs. 3 der Bankenverordnung von den Verbindlichkeiten
abzusetzen.
§ 28 UmstGeldInstV Berlin-Klausel ... a) in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 2, § 15 Abs. 5, § 23 Nr. 1, §§ 24 und 25 Abs. 6 Satz 1 an die Stelle der Worte "§ 5 Abs. 2 der ... b) in § 8 Abs. 2 Nr. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 23 Nr. 2 und § 25 Abs. 6 Satz 2 an die Stelle der Worte "§ 5 Abs. 3 der ...