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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Umstellungsrechnung der Geldinstitute aus Anlaß der Neuordnung des Geldwesens am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 89 des MoPeG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der UmstGeldInstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 89 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
    § 1 Allgemeine Vorschriften für den Ansatz der Aktiven und der Passiven
    § 2 Rückbezüglichkeit später eintretender Umstände
Abschnitt II Aktiven
    § 3 Gebietsmäßige Abgrenzung
    § 4 Nichtbewertungsfähige Vermögensgegenstände
    § 5 Verfügungsbeschränkungen
    § 6 Wertpapiere und unverbriefte Anteilsrechte an Kapitalgesellschaften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 7 Anteile an Personengesellschaften
(Text neue Fassung)

    § 7 Anteile an rechtsfähigen Personengesellschaften
    § 8 Eigene Aktien und eigene Schuldverschreibungen
    § 9 Konsortialkredite
    § 10 Grundstücke
    § 11 Einrichtungsgegenstände
    § 12 Warenvorräte
    § 13 Unterverzinsliche Forderungen
Abschnitt III Passiven
    § 14 Unklagbare und einredebehaftete Verbindlichkeiten
    § 15 Überverzinsliche Verbindlichkeiten
    § 16 Ausstehende Kapitaleinlagen
    § 17 Rückstellungen
    § 18 Pensionsrückstellungen
    § 19
    § 20 Rückerstattungs- und Wiedergutmachungsverbindlichkeiten
Abschnitt IV Gemeinsame Vorschriften für Aktiven und Passiven
    § 21 Forderungen und Verbindlichkeiten in ausländischer Währung
    § 22 Geldwertschuldverhältnisse
    § 23 Durchlaufende Kredite
    § 24 Wertberichtigungen
    § 25 Abgrenzungsposten
    § 26 Berichtigung der Umstellungsrechnung
Abschnitt V Schlußvorschriften
    § 27
    § 28 Berlin-Klausel
    § 29 Geltung im Saarland
    Anlage (zu § 21) Umrechnungstabelle für ausländische Währungen zur Erstellung der Umstellungsrechnung der Geldinstitute nach dem Stichtag von Ende Dezember 1953
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Anteile an Personengesellschaften




§ 7 Anteile an rechtsfähigen Personengesellschaften


vorherige Änderung

(1) Ist ein Geldinstitut an einer Personengesellschaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des Vermögensteuerrechts als Mitunternehmer anzusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Betrage anzusetzen, den das Finanzamt als Vermögensteuerwert feststellt.

(2) Ist ein Geldinstitut an einer Personengesellschaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des Vermögensteuerrechts nicht als Mitunternehmer anzusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Nennbetrage in Deutscher Mark anzusetzen, es sei denn, daß besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.



(1) Ist ein Geldinstitut an einer rechtsfähigen Personengesellschaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des Vermögensteuerrechts als Mitunternehmer anzusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Betrage anzusetzen, den das Finanzamt als Vermögensteuerwert feststellt.

(2) Ist ein Geldinstitut an einer rechtsfähigen Personengesellschaft in der Weise beteiligt, daß es im Sinne des Vermögensteuerrechts nicht als Mitunternehmer anzusehen ist, so ist seine Beteiligung mit dem Nennbetrage in Deutscher Mark anzusetzen, es sei denn, daß besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.

(3) § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.