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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.08.2010 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/Tierwirtin (TWirtMeistPrV k.a.Abk.)
V. v. 04.02.1980 BGBl. I S. 126; aufgehoben durch § 12 V. v. 18.08.2010 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-9-7 Berufliche Bildung
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Geltung ab 07.02.1980; FNA: 806-21-9-7 Berufliche Bildung
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§ 4 Prüfungsanforderungen im fachtheoretischen Teil
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung im fachtheoretischen Teil erstreckt sich in dem gemäß § 3 Abs. 2 gewählten Teilbereich auf folgende Prüfungsfächer:
- 1.
- Züchtung, Vermehrung, Tiergesundheit,
- 2.
- Futter und Fütterung,
- 3.
- Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft,
- 4.
- Erzeugnisse und Vermarktung.
(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll als schriftliche Hausarbeit erteilt werden. Für ihre Anfertigung wird ein Zeitraum von zwölf Wochen zur Verfügung gestellt. Bei der Aufgabenstellung sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Es sind Aufgaben zu stellen, die zu der Tätigkeit des Prüfungsteilnehmers in der Tierhaltung in bezug stehen.
(3) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:
- 1.
- Prüfungsfach Züchtung, Vermehrung, Tiergesundheit
- a)
- Vererbung und Züchtung,
- b)
- Zuchtziele, Zuchtverfahren,
- c)
- Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung,
- d)
- Tiergesundheit, Tierhygiene.
- 2.
- Prüfungsfach Futter und Fütterung
- a)
- Futtermittel sowie deren Einsatz und Wirkung,
- b)
- Futterbau und Futterkonservierung, Weidewirtschaft,
- c)
- Futterplanung, Futterrationen,
- d)
- Fütterungstechnik.
- 3.
- Prüfungsfach Haltung, Technik, Arbeitswirtschaft
- a)
- Umweltansprüche, Umweltgestaltung,
- b)
- Haltungsformen und -systeme,
- c)
- Stallbau, Stalleinrichtungen, bauliche Anlagen, Maschinen und Geräte,
- d)
- Arbeitsverfahren, Arbeitsbedarf,
- e)
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung.
- 4.
- Prüfungsfach Erzeugnisse und Vermarktung
- a)
- Qualitätsnormen, Handelsklassen,
- b)
- Gewinnen der Erzeugnisse,
- c)
- Lagern und Aufbereiten,
- d)
- Vermarkten.
(4) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.
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Zitierungen von § 4 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/Tierwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TWirtMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TWirtMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 TWirtMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung
... (2) Die Meisterprüfung ist nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 durchzuführen. Im fachtheoretischen sowie im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil ...
§ 7 TWirtMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistung (vom 05.11.2008)
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Artikel 9 LwAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt
... von der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren vor ...
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