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Änderung § 5 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt/Tierwirtin vom 26.10.2007

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.10.2007 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2461
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Prüfungsanforderungen im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil


(1) Die Prüfung im wirtschaftlichen und rechtlichen Teil erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:

1. Wirtschaftslehre,

2. Rechnungswesen,

3. Rechts- und Sozialwesen.

(2) In den einzelnen Prüfungsfächern können geprüft werden:

1. Prüfungsfach Wirtschaftslehre

a) Grundlagen und Bedingungen der Tierhaltung,

b) Betriebs- und Arbeitsorganisation,

c) Analyse und Planung der Tierhaltung im landwirtschaftlichen Betrieb,

d) Investitionen und Finanzierungsfragen, Förderungsmaßnahmen,

e) Betriebszweigabrechnung und Erfolg der Tierhaltung,

f) Markt und Absatz,

g) Grundkenntnisse der Volkswirtschaft und der Agrarpolitik.

2. Prüfungsfach Rechnungswesen

a) Kostenrechnung,

b) Buchführung und Bilanz,

c) Betriebsvergleich,

d) Geld- und Kreditwesen.

3. Prüfungsfach Rechts- und Sozialwesen

(Text alte Fassung)

a) Für die Tierhaltung wesentliche Rechtsvorschriften, insbesondere über Tierzucht, Futtermittel, Tierhalterhaftung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung einschließlich Tierkörperbeseitigung, Immissionsschutz und Abfallbeseitigung sowie spezielle Rechtsvorschriften für einzelne Tierarten und Marktordnungen, ferner besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf, Pacht und Rechtsvorschriften aus dem Nachbarrecht und dem Erbrecht.

(Text neue Fassung)

a) Für die Tierhaltung wesentliche Rechtsvorschriften, insbesondere über Tierzucht, Futtermittel, Tierhalterhaftung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung einschließlich der Entsorgung tierischer Nebenprodukte, Immissionsschutz und Abfallbeseitigung sowie spezielle Rechtsvorschriften für einzelne Tierarten und Marktordnungen, ferner besonders wichtige Schuldverhältnisse wie Kauf, Pacht und Rechtsvorschriften aus dem Nachbarrecht und dem Erbrecht.

b) Die Bedeutung der Landwirtschaft in der Gesamtwirtschaft sowie Entwicklung, Aufbau und Aufgaben der Landwirtschaftsorganisationen einschließlich der zugehörigen Landwirtschaftskammern, Tierzuchtorganisationen, Wirtschaftsverbände, Gewerkschaften, Kooperationen und übernationale Vereinigungen.

c) Arbeitsrecht, soweit es nicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 geprüft wird, insbesondere Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitszeit- und Urlaubsrecht, Arbeitsschutz- und Arbeitsgerichtsverfahrensrecht.

d) Versicherungswesen:

aa) Sozialversicherung: Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Alterssicherung der Landwirte, Betriebshelfer, Zusatzversicherung für Landarbeiter,

bb) Privatversicherung: Lebens-, Sach-, Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung.

e) Steuerwesen:

aa) Steuerarten: Grundsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer einschließlich Lohnsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer,

bb) Steuerverfahren: Steuertermine, Steuerpflichten, insbesondere Steuererklärung, Steuerstundung und Steuererlaß, Rechtsmittel.

(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als vier Stunden, die mündliche Prüfung soll für den einzelnen Prüfungsteilnehmer nicht länger als 45 Minuten dauern.