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§ 7 - Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)
G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 1954; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 29.04.1997; FNA: 188-59 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 29.04.1997; FNA: 188-59 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 7 Auskunftspflichten
(1) Wer einer Genehmigungspflicht oder Meldepflicht nach einer auf Grund der §§ 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung unterliegt, ist zur Auskunft nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 verpflichtet.
(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Auskünfte verlangen, soweit diese erforderlich sind,
- 1.
- um die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen oder
- 2.
- zur Durchführung von Inspektionen oder Untersuchungen nach dem Übereinkommen, um die Einhaltung der Vorschriften der Teile VI bis IX des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen zu überprüfen.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von dem Auskunftspflichtigen, der zu Meldungen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist, die Vorlage der Mengenübersichten nach § 6b Absatz 4 für das jeweils letzte abgelaufene Kalenderjahr verlangen.
(4) 1Weist die Mengenübersicht Unstimmigkeiten auf, kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine Aufklärung anordnen. 2Insbesondere kann es anordnen, dass die Aufzeichnungen nach § 6b Absatz 3 Satz 3 für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen sind.
(5) 1Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Der Auskunftspflichtige ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften G. v. 27. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 71 m.W.v. 5. März 2024
Frühere Fassungen von § 7 CWÜAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.03.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 CWÜAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 CWÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CWÜAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 CWÜAG Bußgeldvorschriften (vom 05.03.2024)
... 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 6. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 oder § 8 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 7. einer ... 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt oder 8. einer Vorschrift des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis ...
§ 21 CWÜAG Inkrafttreten (vom 05.03.2024)
... Die §§ 1 bis 7 , 12, 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3, Absatz 2 und 3, § 16 Absatz 1 Nummer 1, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Artikel 1 CWÜAGuaÄndG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
... oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen verpflichtet ist." 7. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Auskunftspflichten (1) Wer einer ... verpflichtet ist." 7. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Auskunftspflichten (1) Wer einer Genehmigungspflicht oder Meldepflicht nach einer auf ... Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 6. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 oder § 8 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 7. ... dort genannte Maßnahme nicht duldet, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt oder 8. einer Vorschrift des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 ...
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