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§ 9 - Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)

§ 9 Begleitgruppe



(1) 1Inspektionen und Untersuchungen nach dem Übereinkommen dürfen nur in Anwesenheit einer Begleitgruppe stattfinden. 2Bei Inspektionen nach Artikel VI des Übereinkommens wird die Begleitgruppe vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt. 3Im Übrigen wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt, soweit in § 9a nicht etwas anderes bestimmt ist. 4Der Begleitgruppe können Vertreter anderer Bundesbehörden angehören.

(2) 1Der Leiter der Begleitgruppe hat sich auszuweisen. 2Er trifft die zur Durchführung der Inspektion oder Untersuchung erforderlichen Anordnungen, insbesondere solche zur Durchsetzung der in den §§ 10 und 11 genannten sowie der in der auf Grund des § 12 erlassenen Rechtsverordnung näher bestimmten Befugnisse und Mitwirkungspflichten. 3Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. 4Dem Auswärtigen Amt wird vor der Entscheidung über den Widerspruch Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

(3) 1Die Begleitgruppe hat die schutzwürdigen Interessen des Verpflichteten sowie der sonst betroffenen Personen zu berücksichtigen, soweit dies nach den Umständen möglich ist. 2Dies gilt insbesondere in bezug auf Maßnahmen zum Schutz sicherheitsempfindlicher Einrichtungen oder vertraulicher Daten gemäß den im Übereinkommen genannten Bestimmungen.

(4) 1Der Leiter der Begleitgruppe übermittelt dem Auswärtigen Amt alle der Begleitgruppe im Verlauf einer Inspektion oder Untersuchung bekanntgewordenen Daten in dem Umfang, wie dies zur Überprüfung der auf Grund dieses Gesetzes oder der zu diesem erlassenen Rechtsverordnungen bekanntgewordenen Daten erforderlich ist. 2§ 6 Absatz 4 gilt entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 9 CWÜAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.03.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 CWÜAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 CWÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CWÜAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 CWÜAG Verarbeitung und Geheimhaltung von Daten (vom 05.03.2024)
... von Straftaten von erheblicher Bedeutung. (3) Die Begleitgruppe im Sinne des § 9 oder § 9a ist befugt, Daten, einschließlich personenbezogener Daten, über alle ...
§ 8 CWÜAG Duldung und Unterstützung von Inspektionen (vom 05.03.2024)
... nach Abschluss der Inspektion oder der Untersuchung bei der Behörde einzureichen, die nach § 9 oder 9a die Begleitgruppe gestellt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Artikel 1 CWÜAGuaÄndG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
... 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Begleitgruppe im Sinne des § 9 oder § 9a ist befugt, Daten, einschließlich personenbezogener Daten, über alle ... nach Abschluss der Inspektion oder der Untersuchung bei der Behörde einzureichen, die nach § 9 oder 9a die Begleitgruppe gestellt hat." 9. § 9 wird wie folgt ... einzureichen, die nach § 9 oder 9a die Begleitgruppe gestellt hat." 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ... wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt. 10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Begleitgruppe bei ...