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§ 13 - Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)
G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 1954; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 29.04.1997; FNA: 188-59 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 29.04.1997; FNA: 188-59 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 13 Vereinbarungen über Einrichtungen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Vereinbarungen über Einrichtungen mit der Organisation auszuhandeln und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Auswärtigen Amt abzuschließen.
(2) 1Soweit die Bundesrepublik Deutschtand nach dem Übereinkommen zum Abschluß einer Vereinbarung über eine Einrichtung verpflichtet ist, hört das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Verpflichteten vor Aufnahme der Verhandlungen und Abschluß einer solchen Vereinbarung an. 2In allen übrigen Fällen holt es seine vorherige Zustimmung ein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften G. v. 27. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 71 m.W.v. 5. März 2024
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Frühere Fassungen von § 13 CWÜAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.03.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71 |
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 24 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 18 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 CWÜAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 CWÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CWÜAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Artikel 1 CWÜAGuaÄndG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
... ist über das Recht zur Verweigerung einer Auskunft zu belehren." 13. In § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „(BAFA)" gestrichen. 14. § 14 wird durch die ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 18 9. ZustAnpV Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen
... In § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 13 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. I ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 24 10. ZustAnpV Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
... In § 6 Absatz 2 Satz 1 und § 13 Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. August 1994 (BGBl. ...
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