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§ 14 - Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)
G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 1954; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 29.04.1997; FNA: 188-59 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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Geltung ab 29.04.1997; FNA: 188-59 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
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§ 14 Haftung
(1) 1Verletzt ein Mitglied der Inspektionsgruppe während des Aufenthalts der Inspektionsgruppe in der Bundesrepublik Deutschland in Ausübung der der Inspektionsgruppe anvertrauten Aufgabe Rechte Dritter, so trifft die Verantwortlichkeit die Bundesrepublik Deutschland. 2Die Haftung bestimmt sich nach den Vorschriften und Grundsätzen des deutschen Rechts, die gelten würden, wenn der Schaden verursacht worden wäre
- 1.
- durch einen eigenen Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland oder
- 2.
- durch eine Handlung oder Unterlassung, für die die Bundesrepublik Deutschland verantwortlich ist.
(2) Verletzt ein Mitarbeiter der Organisation die Regelungen des Übereinkommens über die Vertraulichkeit, so gilt Absatz 1 entsprechend, wenn die vertrauliche Information der Organisation auf Grund einer durch die Bundesrepublik Deutschland erstatteten Meldung bekannt wurde.
(3) § 255 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(4) 1Ansprüche nach Absatz 1 sind in den Fällen, in denen die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt wird, beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr geltend zu machen. 2Im Übrigen sind Ansprüche nach Absatz 1 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend zu machen.
(5) 1Ansprüche nach Absatz 2 sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geltend zu machen, wenn die vertrauliche Information der Organisation auf Grund einer Meldung nach Artikel VI des Übereinkommens oder einer Inspektion, in der das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Begleitgruppe gestellt hat, bekannt wurde. 2Im Übrigen sind Ansprüche nach Absatz 2 beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr geltend zu machen.
(6) Zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nach dieser Vorschrift ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften G. v. 27. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 71 m.W.v. 5. März 2024
Frühere Fassungen von § 14 CWÜAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.03.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 CWÜAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 CWÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CWÜAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Artikel 1 CWÜAGuaÄndG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
... 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „(BAFA)" gestrichen. 14. § 14 wird durch die folgenden §§ 14 und 14a ersetzt: „§ 14 Haftung ... die Angabe „(BAFA)" gestrichen. 14. § 14 wird durch die folgenden §§ 14 und 14a ersetzt: „§ 14 Haftung (1) Verletzt ein Mitglied der ... 14. § 14 wird durch die folgenden §§ 14 und 14a ersetzt: „ § 14 Haftung (1) Verletzt ein Mitglied der Inspektionsgruppe während des Aufenthalts ...
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