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§ 15 - Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)

§ 15 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung

a)
nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 oder

b)
nach § 3

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.
unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine Genehmigung zu erschleichen, die nach einer zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist,

3.
entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

4.
entgegen § 6b Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 oder § 6b Absatz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt,

5.
entgegen § 6b Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

6.
entgegen § 7 Absatz 2 Satz 4 oder § 8 Absatz 1 oder 2 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,

7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt oder

8.
einer Vorschrift des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3 bis 6, 10 bis 12, 14 oder 16 über eine dort genannte Mitwirkungspflicht zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das örtlich zuständige Landeskriminalamt und das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr jeweils für ihren Geschäftsbereich.



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Frühere Fassungen von § 15 CWÜAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.03.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 CWÜAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 CWÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CWÜAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 CWÜAG Einziehung (vom 01.07.2017)
... Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 oder eine Straftat nach den §§ 16 oder 17 begangen worden, so können 1. ...
§ 20 CWÜAG Befugnisse der Zollbehörden (vom 01.07.2017)
... und die Verwaltungsbehörde können bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 15 bis 17 Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßordnung) auch durch die ...
§ 21 CWÜAG Inkrafttreten (vom 05.03.2024)
... Die §§ 1 bis 7, 12, 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3, Absatz 2 und 3 , § 16 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 5 und 6 und die §§ 19 und 20 treten einen Tag nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)
V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
§ 12 CWÜV Ordnungswidrigkeiten (vom 08.03.2024)
... im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Artikel 1 CWÜAGuaÄndG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
... des Satzes 1 Nummer 2 gelten die Regelungen zu Inspektionen entsprechend." 15. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...