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§ 6a - Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)

§ 6a Aufklärung von Transferdiskrepanzen, Verordnungsermächtigung



(1) Wer eine Chemikalie einführt oder ausführt und dafür nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung meldepflichtig ist, hat nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 an der Aufklärung einer von der Organisation festgestellten und dem Auswärtigen Amt von einem anderen Vertragsstaat übermittelten Abweichung zwischen

1.
einer nach Teil VI Abschnitt B Absatz 6, Teil VII Abschnitt A Absatz 1 oder Teil VIII Abschnitt A Absatz 1 des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen von dem anderen Vertragsstaat der Organisation gemeldeten Einfuhr- oder Ausfuhrmenge einer bestimmten Chemikalie und

2.
der von Deutschland gemeldeten eingeführten oder ausgeführten Menge dieser Chemikalie

(Transferdiskrepanz) mitzuwirken.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zu bestimmen, für welche Chemikalien Transferdiskrepanzen aufzuklären sind,

2.
das Verfahren zur Aufklärung von Transferdiskrepanzen zu regeln.

2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage geschäftlicher Unterlagen sowie Auskunftspflichten geregelt werden.





 

Frühere Fassungen von § 6a CWÜAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.03.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a CWÜAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a CWÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CWÜAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 CWÜAG Zuständigkeiten (vom 05.03.2024)
... sowie für die Erhebung, Verarbeitung und Überprüfung von Daten auf Grund einer nach § 6a Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung. (2) Das Bundesministerium der Finanzen und die ...
§ 6 CWÜAG Verarbeitung und Geheimhaltung von Daten (vom 05.03.2024)
... aa) wenn das Einverständnis der Meldepflichtigen nach einer auf Grund von § 3 oder § 6a Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung vorliegt oder bb) ohne Einverständnis der ...
§ 21 CWÜAG Inkrafttreten (vom 05.03.2024)
... Die §§ 1 bis 7, 12, 15 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3, Absatz 2 und 3, § 16 Absatz 1 ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
 
Zitat in folgenden Normen

Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜV)
V. v. 20.11.1996 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
§ 6a CWÜV Aufklärung von Transferdiskrepanzen (vom 08.03.2024)
... wenn die Organisation dem Auswärtigen Amt eine Transferdiskrepanz i. S. des § 6a des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen mitgeteilt hat und ein anderer Vertragsstaat das Auswärtige Amt für die von Deutschland ... (4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von einem nach § 6a Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen Verpflichteten, der für die Transferdiskrepanz im betreffende Jahr eine Ausfuhr der ... an den ersuchenden Vertragsstaat übermitteln. (5) Legt der nach § 6a Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen Verpflichtete innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Aufforderung nach Absatz 4 Satz 1 keine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen
V. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 74
Artikel 1 5. CWÜVÄndV
... Ausfuhrkontrolle, wenn die Organisation dem Auswärtigen Amt eine Transferdiskrepanz i. S. des § 6a des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen mitgeteilt hat und ein anderer Vertragsstaat das Auswärtige Amt für die von Deutschland ... ist. (4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann von einem nach § 6a Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen Verpflichteten, der für die Transferdiskrepanz im betreffende Jahr eine Ausfuhr der ... Informationen an den ersuchenden Vertragsstaat übermitteln. (5) Legt der nach § 6a Absatz 1 des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen Verpflichtete innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Aufforderung nach Absatz 4 Satz 1 keine ...

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Artikel 1 CWÜAGuaÄndG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
... sowie für die Erhebung, Verarbeitung und Überprüfung von Daten auf Grund einer nach § 6a Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... wenn das Einverständnis der Meldepflichtigen nach einer auf Grund von § 3 oder § 6a Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung vorliegt oder bb) ohne Einverständnis der ... Gesetz hätten erhoben oder" ersetzt. 6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „§ 6a Aufklärung von Transferdiskrepanzen, ... 6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b eingefügt: „ § 6a Aufklärung von Transferdiskrepanzen, Verordnungsermächtigung (1) Wer eine ...