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§ 9a - Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)

§ 9a Begleitgruppe bei Verdachtsinspektionen



(1) 1Bei Verdachtsinspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens, deren Schwerpunkt auf dem militärischen Bereich oder dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung liegt, wird die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt. 2Bei Verdachtsinspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens, deren Schwerpunkt auf zivilen Einrichtungen liegt, wird die Begleitgruppe vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gestellt. 3Soweit im Falle des Satzes 2 auch Dienststellen des Geschäftsbereichs des Bundeministeriums der Verteidigung oder militärische Dienststellen betroffen sind, ist für diesen Bereich unabhängig vom Schwerpunkt der Inspektion das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr für die Begleitgruppe zuständig. 4Soweit im Falle des Satzes 1 auch zivile Industrieunternehmen betroffen sind, ist für diese Unternehmen unabhängig vom Schwerpunkt der Inspektion das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Begleitgruppe zuständig.

(2) 1Der Begleitgruppe soll mindestens ein Vertreter des jeweils anderen Geschäftsbereichs angehören. 2Vertreter anderer Bundesbehörden können der Begleitgruppe angehören.

(3) Das Auswärtige Amt entscheidet nach Eingang eines Inspektionsersuchens, wo der Schwerpunkt der Inspektion liegt.





 

Frühere Fassungen von § 9a CWÜAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.03.2024Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9a CWÜAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a CWÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CWÜAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 CWÜAG Verarbeitung und Geheimhaltung von Daten (vom 05.03.2024)
... von erheblicher Bedeutung. (3) Die Begleitgruppe im Sinne des § 9 oder § 9a ist befugt, Daten, einschließlich personenbezogener Daten, über alle Ausfahrbewegungen ...
§ 8 CWÜAG Duldung und Unterstützung von Inspektionen (vom 05.03.2024)
... der Inspektion oder der Untersuchung bei der Behörde einzureichen, die nach § 9 oder 9a die Begleitgruppe gestellt ...
§ 9 CWÜAG Begleitgruppe (vom 05.03.2024)
... die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt, soweit in § 9a nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Begleitgruppe können Vertreter anderer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Artikel 1 CWÜAGuaÄndG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
... Absatz 3 eingefügt: „(3) Die Begleitgruppe im Sinne des § 9 oder § 9a ist befugt, Daten, einschließlich personenbezogener Daten, über alle Ausfahrbewegungen ... der Inspektion oder der Untersuchung bei der Behörde einzureichen, die nach § 9 oder 9a die Begleitgruppe gestellt hat." 9. § 9 wird wie folgt geändert: ... die Begleitgruppe vom Zentrum für Verifikationsaufgaben der Bundeswehr gestellt, soweit in § 9a nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Begleitgruppe können Vertreter anderer ... durch das Wort „Absatz" ersetzt. 10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „§ 9a Begleitgruppe bei Verdachtsinspektionen  ... ersetzt. 10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: „ § 9a Begleitgruppe bei Verdachtsinspektionen (1) Bei Verdachtsinspektionen nach Artikel IX ...