Tools:
Update via:
§ 14a - Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)
G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 1954; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Geltung ab 29.04.1997; FNA: 188-59 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
| |
Geltung ab 29.04.1997; FNA: 188-59 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
| |
§ 14a Nichterreichen der Inspektionsziele
1Werden die Inspektionsziele nach den Teilen VI bis IX des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen nicht erreicht, so hat der Verpflichtete
- 1.
- auf Verlangen der für die Inspektion zuständigen Behörde die im Abschlussbericht enthaltenen Zweifelsfragen zu klären und die festgestellten Mängel zu beheben, um das nachträgliche Erreichen der Inspektionsziele sicherzustellen,
- 2.
- zu dulden, dass die Organisation nach Teil II Nummer 64 des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen Klarstellungsbesuche zum nachträglichen Erreichen der Inspektionsziele durchführt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften G. v. 27. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 71 m.W.v. 5. März 2024
Frühere Fassungen von § 14a CWÜAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 05.03.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften vom 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14a CWÜAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a CWÜAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CWÜAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen sowie außenwirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
Artikel 1 CWÜAGuaÄndG Änderung des Ausführungsgesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen
... gestrichen. 14. § 14 wird durch die folgenden §§ 14 und 14a ersetzt: „§ 14 Haftung (1) Verletzt ein Mitglied der ... der Ansprüche nach dieser Vorschrift ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet. § 14a Nichterreichen der Inspektionsziele Werden die Inspektionsziele nach den Teilen VI bis ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3/a309577.htm