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Änderung § 5 CWÜAG vom 05.03.2024
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§ 5 CWÜAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung | § 5 CWÜAG n.F. (neue Fassung) in der am 05.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Zuständigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für die Erteilung von Genehmigungen nach der auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie für die Erhebung, Verarbeitung und Überprüfung von Daten auf Grund dieses Gesetzes und der nach § 3 erlassenen Rechtsverordnung zuständig. (2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 zu bezeichnenden Chemikalien mit. 2 Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Beschränkungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterrichten sie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 3 Sie können die Chemikalien sowie deren Beförderungs- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten zurückweisen oder bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde sicherstellen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für die Erteilung von Genehmigungen nach der auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung sowie für die Erhebung, Verarbeitung und Überprüfung von Daten auf Grund dieses Gesetzes und der nach § 3 erlassenen Rechtsverordnung zuständig. (1a) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist ferner zuständig für die Aufklärung von Transferdiskrepanzen sowie für die Erhebung, Verarbeitung und Überprüfung von Daten auf Grund einer nach § 6a Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung. (2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 zu bezeichnenden Chemikalien mit. 2 Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Beschränkungen, die sich aus diesem Gesetz ergeben oder auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unterrichten sie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. 3 Sie können die Chemikalien sowie deren Beförderungs- und Verpackungsmittel auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten zurückweisen oder bis zur Behebung der festgestellten Mängel oder bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde sicherstellen. |
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