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Änderung § 8 CWÜAG vom 05.03.2024
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§ 8 CWÜAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung | § 8 CWÜAG n.F. (neue Fassung) in der am 05.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Duldung und Unterstützung von Inspektionen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Inhaber von Grundstücken oder Räumen, auf oder in denen sich nach einer auf Grund der §§ 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung genehmigungs- oder meldepflichtige Einrichtungen befinden (Verpflichteter), hat Inspektionen nach Artikel VI des Übereinkommens im Rahmen des Inspektionsauftrags nach Maßgabe des § 10 zu dulden und des § 11 zu unterstützen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Inhaber eines Grundstücks oder einer Räumlichkeit, auf dem oder in der sich nach einer auf Grund der §§ 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung eine Einrichtung befindet, auf die sich eine Genehmigungspflicht oder eine Meldepflicht bezieht, und der Betreiber einer solchen Einrichtung (Verpflichtete) haben Inspektionen nach dem Übereinkommen im Rahmen des Inspektionsauftrags nach Maßgabe des § 10 zu dulden und nach Maßgabe des § 11 zu unterstützen. 2 Satz 1 gilt auch, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sich auf einem Grundstück oder in einem Raum chemische Waffen befinden, die nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 meldepflichtig sind. |
(2) Der Inhaber von Grundstücken oder Räumen jeder Art (Verpflichteter) hat Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens und Untersuchungen nach Artikel X des Übereinkommens im Rahmen des Inspektionsauftrags nach Maßgabe des § 10 zu dulden und des § 11 zu unterstützen. | |
(3) 1 Der Verpflichtete nach Absatz 1 oder 2 trägt die ihm aus der Durchführung der Inspektionen oder Untersuchungen entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht von der Organisation nach den Bestimmungen des Übereinkommens erstattet werden. 2 Anträge auf Kostenerstattung sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen, das diese prüft und über das Auswärtige Amt an die Organisation weiterleitet. | (3) 1 Die Verpflichteten nach Absatz 1 oder 2 haben die ihnen aus der Durchführung der Inspektionen oder Untersuchungen entstehenden Kosten selbst zu tragen, sofern sie der Bundesrepublik Deutschland von der Organisation nach den Bestimmungen des Übereinkommens nicht erstattet werden. 2 Anträge auf Kostenerstattung sind innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der Inspektion oder der Untersuchung bei der Behörde einzureichen, die nach § 9 oder 9a die Begleitgruppe gestellt hat. |
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