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Änderung § 11 CWÜAG vom 05.03.2024
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§ 11 CWÜAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung | § 11 CWÜAG n.F. (neue Fassung) in der am 05.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Mitwirkungspflichten | |
(Text alte Fassung) 1 Der Verpflichtete hat die Inspektionsgruppe und die Begleitgruppe bei der Durchführung der in § 8 genannten Inspektionen und Untersuchungen zu unterstützen, soweit dies nach den Artikeln VI, IX oder X des Übereinkommens erforderlich ist. 2 Er hat | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein nach § 8 Absatz 1 oder 2 Verpflichteter hat die Inspektionsgruppe und die Begleitgruppe bei der Durchführung sowie die Behörde, die die Begleitgruppe stellt, bei der Vorbereitung und der Nachbereitung der Inspektionen und Untersuchungen nach § 8 zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Übereinkommen, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist. 2 Er hat insbesondere |
1. auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des Leiters der Begleitgruppe einen Inspektionsbeauftragten zu benennen, der befugt ist, alle zur Durchführung der Inspektion erforderlichen betriebsinternen Anweisungen zu geben und Entscheidungen im Namen des Verpflichteten gegenüber dem Leiter der Begleitgruppe und der Inspektionsgruppe zu treffen, und der für die Erfüllung der Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz Sorge zu tragen hat, | |
2. die Inspektionsgruppe in bezug auf die Inspektionsstätte, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und die dazugehörige Verwaltung und Logistik einzuweisen, 3. der Inspektionsgruppe und der Begleitgruppe Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und die erforderlichen Transportmittel innerhalb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um eine der Verifikation nach Artikel VI des Übereinkommens unterliegende Einrichtung handelt, 4. die zur Erfüllung des Inspektionsauftrags notwendigen Arbeitsgänge in der Einrichtung zu verrichten, 5. auf Verlangen der Inspektionsgruppe dieser die Benutzung seiner Ausrüstung zu gestatten, soweit dies zur Durchführung der Inspektion geboten ist und Sicherheitsbedenken dem nicht entgegenstehen, 6. auf Verlangen der Inspektionsgruppe Proben zu entnehmen, bei der Probenahme durch die Inspektionsgruppe Hilfe zu leisten und Fotografien von Gegenständen oder Gebäuden innerhalb der Inspektionsstätte anzufertigen, wenn in bezug auf diese Gegenstände und Gebäude Zweifelsfragen während der Inspektion nicht klargestellt werden können, 7. auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe bei Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens Daten über alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstätte zu sammeln oder die Begleitgruppe hierbei zu unterstützen, 8. der Inspektionsgruppe durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder auf sonstige Weise darzulegen, daß Teile und Gegenstände der Inspektionsstätte, zu denen während der Inspektion oder Untersuchung kein Zugang gewährt wurde, nicht für nach dem Übereinkommen verbotene Zwecke verwendet wurden oder werden, 9. zur Überprüfung der vorläufigen Inspektionsermittlungen und Klärung von Zweifelsfragen beizutragen, 10. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unverzüglich mitzuteilen, wenn in § 10 Abs. 1 Nr. 7 genannte Instrumente oder Behälter beschädigt worden sind, und 11. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die für die Aushandlung, den Abschluß und die Einhaltung von Vereinbarungen über Einrichtungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3 In den Fällen des Satzes 2 Nr. 4 und 6 bis 11 kann er die Mitwirkung verweigern, wenn er sich hierdurch selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4 Er ist über sein Recht zur Verweigerung der Mitwirkung zu belehren. | 2. die Inspektionsgruppe in Bezug auf die Inspektionsstätte, die dort durchgeführten Tätigkeiten, die für die Inspektion notwendigen Sicherheitsmaßnahmen und die dazugehörige Verwaltung und Logistik einzuweisen, 3. auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe sein Personal anzuweisen, die gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 3 von der Inspektionsgruppe gestellten Fragen zur Feststellung sachdienlicher Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, 4. auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Verifikationsanhangs des Übereinkommens vorzulegen, 5. bei Inspektionen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen innerhalb von drei Stunden nach Eintreffen des Inspektionsteams Aufzeichnungen und Mengenübersichten nach § 6b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 für die letzten drei abgelaufenen Kalenderjahre und das laufende Kalenderjahr vorzulegen, 6. bei Inspektionen nach Teil VI oder VII des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe die in der Einrichtung vorhandenen oder anderweitig im Besitz des Aufzeichnungspflichtigen befindlichen Bestandsmengen der gemeldeten Chemikalien und ihrer unmittelbaren Vor- und Folgeprodukte zu ermitteln, 7. der Inspektionsgruppe und der Begleitgruppe Fernmeldeeinrichtungen, Arbeitsräume mit elektrischen Anschlüssen und die erforderlichen Transportmittel innerhalb der Einrichtung zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um eine der Verifikation nach Artikel VI des Übereinkommens unterliegende Einrichtung handelt, 8. auf Verlangen der zuständigen Behörde der Inspektionsgruppe für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 durchzuführenden Analysen einen geeigneten Arbeitsraum innerhalb der Inspektionsstätte oder in Abstimmung mit der zuständigen Behörde in örtlicher Nähe der Inspektionsstätte zur Verfügung zu stellen, 9. die zur Erfüllung des Inspektionsauftrags notwendigen Arbeitsgänge in der Einrichtung zu verrichten, 10. auf Verlangen der Inspektionsgruppe dieser die Benutzung seiner Ausrüstung zu gestatten, soweit dies zur Durchführung der Inspektion geboten ist und Sicherheitsbedenken dem nicht entgegenstehen, 11. bei Inspektionen nach Artikel VI des Übereinkommens auf Verlangen der zuständigen Behörde Proben zu entnehmen, bei der Probenahme und dem Probentransport durch die Inspektionsgruppe Hilfe zu leisten und Fotografien von Gegenständen oder Gebäuden innerhalb der Inspektionsstätte anzufertigen oder die Anfertigung solcher Fotografien zu dulden, wenn in Bezug auf diese Gegenstände und Gebäude Zweifelsfragen während der Inspektion nicht aufgeklärt werden können, 12. auf Verlangen des Leiters der Begleitgruppe bei Inspektionen nach Artikel IX des Übereinkommens Daten über alle Ausfahrbewegungen von der Inspektionsstätte zu sammeln oder die Begleitgruppe hierbei zu unterstützen, 13. der Inspektionsgruppe durch Vorlage geeigneter Unterlagen oder auf sonstige Weise darzulegen, dass Teile und Gegenstände der Inspektionsstätte, zu denen während der Inspektion oder Untersuchung kein Zugang gewährt wurde, nicht für nach dem Übereinkommen verbotene Zwecke verwendet wurden oder werden, oder, wenn diese Darlegung dem Leiter der Begleitgruppe nicht ausreichend erscheint, den Zugang zu gewähren, 14. auf Verlangen der zuständigen Behörde oder des Leiters der Begleitgruppe Zweifelsfragen oder Unstimmigkeiten, insbesondere bei den nach Nummer 5 vorgelegten Aufzeichnungen und Mengenübersichten, zu klären, 15. zur Überprüfung der vorläufigen Inspektionsfeststellungen beizutragen, 16. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitzuteilen, wenn in § 10 Absatz 1 Nummer 8 genannte Instrumente oder Behälter beschädigt worden sind, und 17. dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die für die Aushandlung, den Abschluss und die Einhaltung von Vereinbarungen über Einrichtungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 3 Im Falle des Satzes 2 Nummer 12 ist der Verpflichtete befugt, Daten, einschließlich personenbezogener Daten, zu erheben und zu speichern und der Begleitgruppe zu übermitteln. (2) 1 Ein Verpflichteter nach § 8 Absatz 1 oder 2 kann die Mitwirkung insoweit verweigern, als er hierdurch sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2 Der Auskunftspflichtige ist über das Recht zur Verweigerung einer Auskunft zu belehren. |
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