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Änderung § 17 CWÜAG vom 05.03.2024

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§ 17 CWÜAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung
§ 17 CWÜAG n.F. (neue Fassung)
in der am 05.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Strafvorschriften gegen den Mißbrauch als chemische Waffen


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

(Text alte Fassung)

1. toxische Chemikalien, Munition, Geräte oder Ausrüstung im Sinne des Artikels II Nr. 1 Buchstabe b oder c oder Nr. 2 des Übereinkommens für andere als erlaubte Zwecke entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durchführt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,

(Text neue Fassung)

1. toxische Chemikalien, Munition, Geräte oder Ausrüstung im Sinne des Artikels II Nummer 1 Buchstabe b oder c oder Nummer 2 des Übereinkommens für andere als erlaubte Zwecke entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durchführt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,

2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder

3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert,

wenn die Tat nicht nach § 20 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen mit Strafe bedroht ist.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.