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Änderung § 18 CWÜAG vom 05.03.2024
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§ 18 CWÜAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.03.2024 geltenden Fassung | § 18 CWÜAG n.F. (neue Fassung) in der am 05.03.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Auslandstaten Deutscher | |
(Text alte Fassung) § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 und § 17 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist. | (Text neue Fassung) § 16 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 und § 17 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist. |
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