Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufs sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 7.
- Zurichten und Instandhalten von Werkzeugen,
- 8.
- Ausrichten und Spannen von Werkzeugen,
- 9.
- Prüfen, Messen und Kennzeichnen,
- 10.
- manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,
- 11.
- Behandeln von Oberflächen,
- 12.
- Fügen,
- 13.
- Unterscheiden und Zuordnen von Instrumenten,
- 14.
- Auswählen, Bestimmen und Lagern von Tonhölzern und anderen Werkstoffen,
- 15.
- Herstellen von Korpussen,
- 16.
- Herstellen und Einsetzen von Hälsen,
- 17.
- Herstellen von Griffbrettern und Stegen oder Harfenmechaniken,
- 18.
- Spielfertigmachen,
- 19.
- Reparieren.