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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin (GlAusbV k.a.Abk.)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
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