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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin (GlAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 8.
- Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen,
- 9.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
- Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung,
- 11.
- Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen,
- 12.
- Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen,
- 13.
- Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen,
- 14.
- Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen,
- 15.
- Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen,
- 16.
- Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen,
- 17.
- Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Verglasung und Glasbau:
- a)
- Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme,
- b)
- Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen,
- c)
- Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern,
- d)
- Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen;
- 2.
- in der Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau:
- a)
- Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen,
- b)
- Behandeln von Oberflächen,
- c)
- Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GlAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GlAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 GlAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/300/a3452.htm