Tools:
Update via:
§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin (GlAusbV k.a.Abk.)
§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, dieser Inkrafttreten bei die Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/300/a3459.htm