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Änderung § 5 21. BImSchV vom 28.04.2012

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§ 5 21. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
§ 5 21. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Eigenkontrolle


(Text neue Fassung)

§ 5 Überwachung


vorherige Änderung

(1) Der Betreiber einer Tankstelle hat ein Gasrückführungssystem

1. mit Unterdruckunterstützung nach § 3 Abs. 4, das

a)
mit einer automatischen Überwachungseinrichtung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 betrieben wird, mindestens einmal alle zwei Jahre,

b)
nicht mit einer automatischen Überwachungseinrichtung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 betrieben wird, mindestens einmal jährlich,

2. ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 Abs. 3 mindestens einmal vierteljährlich

von einem Fachbetrieb auf einwandfreien Zustand überprüfen und bei festgestellten Mängeln unverzüglich instand setzen zu lassen.
Bei Systemen nach § 3 Abs. 6 ist entsprechend Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a zu verfahren. Das Ergebnis der Überprüfung und die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten.

(2) Der Betreiber einer Tankstelle mit einem Gasrückführungssystem nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b hat mindestens einmal monatlich an sämtlichen Zapfventilen die Funktionsfähigkeit der Unterdruckunterstützung mit einem geeigneten Prüfgerät zu überprüfen
und bei festgestellten Mängeln unverzüglich durch einen Fachbetrieb instand setzen zu lassen. Soweit mehrere Zapfventile über eine gemeinsame Gasrückführungspumpe angesteuert werden, genügt es, eines dieser Zapfventile zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfungen einschließlich der festgestellten Mängel und der durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen ist schriftlich festzuhalten.

(3)
Der Betreiber einer Tankstelle hat sicherzustellen, dass die durch eine automatische Überwachungseinrichtung nach § 3 Abs. 4 Nr. 4 signalisierten Störungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb behoben werden. Die signalisierten Störungen und die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten.

(4)
Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 am Betriebsort drei Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



(1) Der Betreiber hat die Tankstelle vor der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) 1 Der Betreiber
hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 und 4 von einer zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen in folgenden Abständen feststellen zu lassen:

1. erstmals bis spätestens sechs Wochen nach der Inbetriebnahme des Gasrückführungssystems und sodann

2. alle zweieinhalb Jahre bei der Abgabe von Kraftstoffgemischen,

3. alle fünf Jahre bei der Abgabe von Ottokraftstoffen.

2 Satz 1 gilt
mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 von der zugelassenen Überwachungsstelle oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen durch eine Dichtheitsprüfung nach dem Verfahren der Anlage 1 Nummer 1 feststellen zu lassen ist. 3 Die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 ist mit jeweils einer Messung an jedem Schlauch der Zapfsäule feststellen zu lassen; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei jeder Einzelmessung das über die Dauer des Betankungsvorgangs gemittelte Volumenverhältnis zwischen dem rückgeführten Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch und dem getankten Kraftstoff innerhalb der nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 festgelegten Toleranz bleibt. 4 Die Überprüfung ist entsprechend Nummer 5.4 der DIN EN 16321-2, Ausgabe Dezember 2013, durchzuführen. 5 Das Prüfverfahren nach Nummer 5.5 oder 5.6 der DIN EN 16321-2 sollte nur dort zur Anwendung kommen, wo eine Messung nach Nummer 5.4 nicht durchgeführt werden kann.

(3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforderung an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungseinrichtung nach § 3 Absatz 6 in folgenden Abständen von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch Messungen feststellen zu lassen:

1. erstmals frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Abgasreinigungseinrichtung und sodann

2.
alle drei Jahre.

(4) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2 oder 3, dass die Anforderungen
nicht eingehalten sind, ist

1. die Tankstelle unverzüglich instand zu setzen und

2. durch eine zugelassene Überwachungsstelle, durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach der Überprüfung eine Wiederholungsüberprüfung durchführen zu lassen.

(5) 1 Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen Bericht erstellen zu lassen. 2 Der Betreiber hat den jeweiligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der Erstellung aufzubewahren. 3 Eine Durchschrift des jeweiligen Berichts hat der Betreiber der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Überprüfung zuzuleiten.

(6) 1 Der Betreiber hat ungeachtet der Anforderungen der Absätze 2, 4 und 5 ein Gasrückführungssystem in folgenden Abständen von einer befähigten Person auf einwandfreien Zustand überprüfen und bei festgestellten Mängeln unverzüglich von einem Fachbetrieb instand setzen zu lassen:

1.
mit Unterdruckunterstützung und einer automatischen Überwachungseinrichtung nach § 3 Absatz 4 mindestens einmal alle zweieinhalb Jahre,

2. ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 Absatz 3 mindestens einmal vierteljährlich.

2
Bei Abgasreinigungseinrichtungen nach § 3 Absatz 6 ist ungeachtet der Anforderungen der Absätze 3 bis 5 entsprechend Satz 1 Nummer 1 zu verfahren. 3 Das Ergebnis der Überprüfung nach den Sätzen 1 und 2 und die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich oder elektronisch festzuhalten und diese Ergebnisse der zugelassenen Überwachungsstelle oder dem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen während der Prüfung nach Absatz 2 vorzulegen.

(7) 1
Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die durch eine automatische Überwachungseinrichtung nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 signalisierten Störungen unverzüglich durch einen Fachbetrieb behoben werden. 2 Die signalisierten Störungen und die durchgeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schriftlich oder elektronisch festzuhalten.

(8)
Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 am Betriebsort drei Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(9) 1 Der Betreiber hat den jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen und Kraftstoffgemischen zum 1. Februar eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu erfassen. 2 Die Aufzeichnungen darüber sind drei Jahre ab der Erstellung am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anforderungen nach § 3 erfüllt sind.