Tools:
Update via:
Änderung § 2 21. BImSchV vom 05.04.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 21. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 3 ProdSGNOG am 5. April 2017 und Änderungshistorie der 21. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 21. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung | § 2 21. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 16.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Abgasreinigungseinrichtung: ein Gasrückführungssystem zur zentralen Rückgewinnung von Ottokraftstoff sowie Kraftstoffgemischen aus Kraftstoffdämpfen; 2. automatische Überwachungseinrichtung: eine Einrichtung, die Funktionsstörungen der Ausrüstung für die Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch-Rückführung selbst feststellt, diese signalisiert und nach 72 Stunden selbsttätig die Abschaltfunktion auslöst; 3. befähigte Person: | |
(Text alte Fassung) die gemäß § 2 Absatz 7 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, befähigte Person; | (Text neue Fassung) eine Person gemäß § 2 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49); |
4. bestehende Tankstelle: eine Tankstelle, die vor dem 1. Januar 1993 errichtet wurde; 5. Bioethanol: Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Biomasse oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung in Kraftstoffgemischen bestimmt ist; 6. Durchsatz: die jährliche Gesamtmenge an Ottokraftstoff und Kraftstoffgemischen, die von einem Lagertank einer Tankstelle in bewegliche Behältnisse umgefüllt worden ist; 7. Emissionen: die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen an Kraftstoffdämpfen; Konzentrationsangaben beziehen sich auf das unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand (273 Kelvin, 1.013 Hektopascal) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; 8. Fachbetrieb: ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte und Ausrüstungsteile zum Brand- und Explosionsschutz sowie über sachkundige Personen mit den erforderlichen Kenntnissen des Brand- und Explosionsschutzes verfügt; 9. Gasrückführungssystem: eine Ausrüstung, die den Kraftstoffdampf, der beim Betanken eines Kraftfahrzeugs an einer Tankstelle aus dem Fahrzeugtank entweicht, in einen Lagertank auf dem Tankstellengelände oder in die Zapfanlage zurückleitet; 10. Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch: das Verhältnis zwischen dem Volumen des Kraftstoffdampfes, der das Gasrückführungssystem passiert, und dem Volumen des gezapften Ottokraftstoffes oder des Kraftstoffgemisches bei atmosphärischem Druck; 11. Korrekturfaktor: Faktor zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Dichte von Luft und Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch; 12. Kraftstoffdämpfe: gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen verdunsten; 13. Kraftstoffgemische: | |
Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10 und weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 3475 der Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden sind, entsprechen; | Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10 und weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 3475 der Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203) geändert worden sind, entsprechen; |
14. Lagertank: ein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für die Lagerung von Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen an einer Tankstelle; 15. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger: | |
ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger; | ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger; |
16. Ottokraftstoffe: Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 1203 der Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR entsprechen und die zur Verwendung als Kraftstoff für Ottomotore bestimmt sind; 17. Tankstelle: eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff und Kraftstoffgemischen aus Lagertanks an Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen; 18. Wirkungsgrad: | |
die Menge des über das Gasrückführungssystem aufgefangenen Kraftstoffdampfes, ausgedrückt als Prozentsatz der Menge Kraftstoffdampf, der in die Atmosphäre entweichen würde, wenn es die Ausrüstung nicht gäbe; | die Menge des über das Gasrückführungssystem aufgefangenen Kraftstoffdampfes, die am Prüfstand mit dem Messverfahren nach Nummer 5.2 der DIN EN 16321-1, Ausgabe Dezember 2013, und den drei Prüftanks nach Anhang A der DIN EN 16321-1 ermittelt wird, ausgedrückt als Prozentsatz der Menge Kraftstoffdampf, der in die Atmosphäre entweichen würde, wenn es die Ausrüstung nicht gäbe; |
19. zugelassene Überwachungsstelle: | |
Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, oder nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) jeweils in Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, von der zuständigen Landesbehörde für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannt und von diesem im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht worden ist. | eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3002/al0-60322.htm