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Änderung § 2 21. BImSchV vom 28.04.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 21. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
§ 2 21. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) Fachbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist ein Betrieb nach Nummer 1.1.2 Abs. 5 des Anhangs II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1937).

(2) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind
die in § 16 Abs. 1 der VbF aufgeführten sowie die nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) bestellten Sachverständigen.

(3) Der Wirkungsgrad eines Gasrückführungssystems einer Tankstelle ist das Verhältnis zwischen dem Mittelwert
der in den Lagerbehälter zurückgeführten Masse an Kohlenwasserstoffen, bezogen auf die getankte Kraftstoffmenge und das untersuchte Fahrzeugkollektiv, und dem Mittelwert der emittierten Masse an Kohlenwasserstoffen ohne Einsatz eines Gasrückführungssystems (Basisemission), bezogen auf die getankte Kraftstoffmenge und das untersuchte Fahrzeugkollektiv.

(Text neue Fassung)

In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. Abgasreinigungseinrichtung:

ein Gasrückführungssystem zur zentralen Rückgewinnung von Ottokraftstoff sowie Kraftstoffgemischen aus Kraftstoffdämpfen;

2. automatische Überwachungseinrichtung:

eine Einrichtung, die Funktionsstörungen der Ausrüstung für die Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch-Rückführung selbst feststellt, diese signalisiert und
nach 72 Stunden selbsttätig die Abschaltfunktion auslöst;

3. befähigte Person:

die gemäß § 2 Absatz 7 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, befähigte Person;

4. bestehende Tankstelle:

eine Tankstelle, die vor dem 1. Januar 1993 errichtet wurde;

5. Bioethanol:

Ethanol von 100 Volumenprozent, das aus Biomasse oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung in Kraftstoffgemischen bestimmt ist;

6. Durchsatz:

die jährliche Gesamtmenge an Ottokraftstoff und Kraftstoffgemischen, die von einem Lagertank einer Tankstelle in bewegliche Behältnisse umgefüllt worden ist;

7. Emissionen:

die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen an Kraftstoffdämpfen;

8. Fachbetrieb:

ein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2
der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 31. März 2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte und Ausrüstungsteile zum Brand- und Explosionsschutz sowie über sachkundige Personen mit den erforderlichen Kenntnissen des Brand- und Explosionsschutzes verfügt;

9. Gasrückführungssystem:

eine Ausrüstung, die den Kraftstoffdampf, der beim Betanken eines Kraftfahrzeugs an einer Tankstelle aus dem Fahrzeugtank entweicht,
in einen Lagertank auf dem Tankstellengelände oder in die Zapfanlage zurückleitet;

10. Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch:

das Verhältnis zwischen dem Volumen des Kraftstoffdampfes,
der das Gasrückführungssystem passiert, und dem Volumen des gezapften Ottokraftstoffes oder des Kraftstoffgemisches bei atmosphärischem Druck;

11. Korrekturfaktor:

Faktor zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Dichte von Luft und Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch;

12. Kraftstoffdämpfe:

gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen verdunsten;

13. Kraftstoffgemische:

Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10 und weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-Nummer 3475 der Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden sind, entsprechen;

14. Lagertank:

ein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für
die Lagerung von Ottokraftstoff oder Kraftstoffgemischen an einer Tankstelle;

15. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger:

ein
nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger;

16. Ottokraftstoffe:

Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Volumenprozent Bioethanol, die
der UN-Nummer 1203 der Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum ADR entsprechen und die zur Verwendung als Kraftstoff für Ottomotore bestimmt sind;

17. Tankstelle:

eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff
und Kraftstoffgemischen aus Lagertanks an Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen;

18. Wirkungsgrad:

die Menge des über
das Gasrückführungssystem aufgefangenen Kraftstoffdampfes, ausgedrückt als Prozentsatz der Menge Kraftstoffdampf, der in die Atmosphäre entweichen würde, wenn es die Ausrüstung nicht gäbe;

19. zugelassene Überwachungsstelle:

Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5 des Geräte-
und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, oder nach § 37 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) jeweils in Verbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, von der zuständigen Landesbehörde für die Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Betriebssicherheitsverordnung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales benannt und von diesem im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht worden ist;

 (keine frühere Fassung vorhanden)