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Änderung § 8 21. BImSchV vom 28.04.2012
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§ 8 21. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung | § 8 21. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661 |
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(Text alte Fassung) § 8 Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 8 Zugänglichkeit der Normen |
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Tankstelle nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 eine Tankstelle betreibt oder die in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannte Bescheinigung nicht am Betriebsort aufbewahrt oder diese der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt, 3. entgegen § 3 Abs. 3 oder 4 ein Gasrückführungssystem nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, 4. entgegen § 4 eine Messöffnung nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet, 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Gasrückführungssystem nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt, 6. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 die Funktionsfähigkeit der Unterdruckunterstützung nicht oder nicht rechtzeitig prüft oder nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt, 7. entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass signalisierte Störungen unverzüglich behoben werden, 8. entgegen § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 5 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder entgegen § 5 Abs. 4 die dort genannte Unterlage der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt, 9. entgegen § 6 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 10. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, 11. entgegen § 6 Abs. 4 eine Tankstelle nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt oder eine Wiederholungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, 12. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet oder 13. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 die Abgabemenge nicht oder nicht rechtzeitig erfasst. | VDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. |
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