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Änderung § 9 21. BImSchV vom 28.04.2012

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§ 9 21. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
§ 9 21. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung

Die Anforderungen des § 3 Abs. 4 Nr. 4 sind bei den vor dem 1. April 2003 errichteten Tankstellen, die

1. mehr als 5.000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben, ab dem 1. Januar 2005,

2. 2.500 Kubikmeter bis 5.000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben und

a) in einem Untersuchungsgebiet nach
§ 44 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen, ab dem 1. Januar 2005,

b)
nicht in einem Untersuchungsgebiet nach § 44 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen, ab dem 1. Januar 2006,

3. 1.000 Kubikmeter bis weniger als 2.500 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben, ab dem 1. Januar 2007,


4. weniger als 1.000 Kubikmeter Ottokraftstoffe je Jahr abgeben, ab dem 1. Januar 2008

einzuhalten. Bezugsjahr ist das Jahr 2002. Wird
die Tankstelle nicht während des gesamten Jahres 2002 betrieben, so sind die tatsächlichen Abgabemengen auf das Jahr hochzurechnen.



Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Tankstelle nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Tankstelle betreibt,

3. entgegen
§ 3 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 6 Satz 3, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4. entgegen § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gasrückführungssystem
nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,

5. entgegen
§ 4 eine Messöffnung nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,

6. entgegen § 5 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,


7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
die Einhaltung einer dort genannten Anforderung nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,

8. entgegen § 5 Absatz 4 eine
Tankstelle nicht oder nicht rechtzeitig instand setzt oder eine Wiederholungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

9. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht für
die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

10. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 3 eine Durchschrift nicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,

11. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 ein Gasrückführungssystem nicht oder nicht rechtzeitig überprüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig instand setzen lässt,

12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine signalisierte Störung unverzüglich behoben wird,

13. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 den jährlichen Durchsatz nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfasst,

14. entgegen § 6 Absatz 1 ein Schild, einen Aufkleber oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anbringt.