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Änderung § 10 21. BImSchV vom 28.04.2012
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§ 10 21. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung | § 10 21. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 28.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 24.04.2012 BGBl. I S. 661 |
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(Text alte Fassung) § 10 (weggefallen) | (Text neue Fassung)§ 10 Übergangsregelung |
Bestehende Tankstellen haben die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen, wenn sie 1. einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als 500 Kubikmetern bis zu 1.000 Kubikmeter haben oder 2. unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen liegen und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als 100 Kubikmetern bis zu 1.000 Kubikmeter haben. Bezugsjahr für den jährlichen Durchsatz ist das Jahr 2012. Wird die Tankstelle nicht während des gesamten Jahres 2012 betrieben, so ist der tatsächliche Durchsatz auf das Jahr hochzurechnen. |
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