Tools:
Update via:
Änderung § 10 21. BImSchV vom 02.05.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 21. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 5 IndEmissRLUVuaÄndV am 2. Mai 2013 und Änderungshistorie der 21. BImSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 10 21. BImSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung | § 10 21. BImSchV n.F. (neue Fassung) in der am 02.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Übergangsregelung | |
(Text alte Fassung) Bestehende Tankstellen haben die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen, wenn sie | (Text neue Fassung) 1 Bestehende Tankstellen haben die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen, wenn sie |
1. einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als 500 Kubikmetern bis zu 1.000 Kubikmeter haben oder 2. unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen liegen und einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als 100 Kubikmetern bis zu 1.000 Kubikmeter haben. | |
Bezugsjahr für den jährlichen Durchsatz ist das Jahr 2012. Wird die Tankstelle nicht während des gesamten Jahres 2012 betrieben, so ist der tatsächliche Durchsatz auf das Jahr hochzurechnen. | 2 Bezugsjahr für den jährlichen Durchsatz ist das Jahr 2012. 3 Wird die Tankstelle nicht während des gesamten Jahres 2012 betrieben, so ist der tatsächliche Durchsatz auf das Jahr hochzurechnen. 4 Tankstellen, die zwischen dem 1. Januar 1993 und dem 27. April 2012 errichtet worden sind, haben im Falle der Abgabe von Kraftstoffgemischen die Anforderungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019 zu erfüllen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3002/al38418-0.htm