Artikel 1 - Siebter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (7. OrdenErl k.a.Abk.)

E. v. 02.05.1996 BGBl. I S. 668
Geltung ab 07.05.1996; FNA: 1134-16 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II 1990 S. 885, 910) genehmige ich die Stiftung und Verleihung der

Einsatzmedaille der Bundeswehr

durch den Bundesminister der Verteidigung.

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Zitierungen von Artikel 1 Siebter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. OrdenErl verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. OrdenErl selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 7. OrdenErl
... genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen des in Artikel 1 genannten ...
Artikel 3 7. OrdenErl
... Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger ...
Artikel 4 7. OrdenErl
... Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens und jede Änderung seiner Form und Benennung bedarf meiner ...


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