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Artikel 3 - Siebter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (7. OrdenErl k.a.Abk.)
E. v. 02.05.1996 BGBl. I S. 668
Geltung ab 07.05.1996; FNA: 1134-16 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
Geltung ab 07.05.1996; FNA: 1134-16 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage
Artikel 3
Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
Zitierungen von Artikel 3 Siebter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 7. OrdenErl verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
7. OrdenErl selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 4 7. OrdenErl
... seiner Form und Benennung bedarf meiner Genehmigung und wird gemäß Artikel 3 ...
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