Artikel 3 - Siebter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen (7. OrdenErl k.a.Abk.)

E. v. 02.05.1996 BGBl. I S. 668
Geltung ab 07.05.1996; FNA: 1134-16 Symbole, Auszeichnungen, Feiertage

Artikel 3


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

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Zitierungen von Artikel 3 Siebter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 7. OrdenErl verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. OrdenErl selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 7. OrdenErl
... seiner Form und Benennung bedarf meiner Genehmigung und wird gemäß Artikel 3  ...


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